Logo Kanton Bern / Canton de BerneRaumplanung

Planungsinstrumente

Kommunaler Richtplan

Gemeinden können zur behördenverbindlichen Festlegung der strategischen kommunalen Entwicklungsrichtlinien kommunale Richtpläne erlassen. Der Gemeinderat ist die kommunal zuständige Behörde.

Gesetzliche Grundlagen

Baurechtliche Grundordnung

Die Gemeinden erlassen alle behörden- und eigentümerverbindlichen Planungsinstrumente. Einerseits handelt es sich bei der Nutzungsplanung um die baurechtliche Grundordnung (Zonenplan, Baureglement), andererseits um lokale Sondernutzungsplanungen (Überbauungsordnung).

Gesetzliche Grundlage

Überbauungsordnung UeO

Wenn die bauliche Grundordnung ein Vorhaben nicht zulässt, besteht die Möglichkeit, lokal eine Überbauungsordnung zu erlassen. Dieses Sondernutzungsplanungsinstrument lässt von der Grundordnung abweichende Gestaltungsspielräume zu, ist an erhöhte qualitative Anforderungen gebunden, detaillierter und enthält lagegenaue, grundeigentümerverbindliche Festlegungen. Das i.d.R. zugrundeliegende Richtprojekt ist vorzugsweise in einem qualitätssichernden Verfahren zu ermitteln.

Gesetzliche Grundlagen

Spezialfälle: UeO in ZPP / Detailerschliessung UeO

Zwei Spezialfälle im Hinblick auf die Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde stellen Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (ZPP) sowie Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen regeln, dar. Bei diesen beiden Typen von Überbauungsordnung liegt der Gemeindebeschluss nicht bei den Stimmberechtigten bzw. beim Gemeindeparlament, sondern beim Gemeinderat.

Gesetzliche Grundlage

Koordinierte Verfahren gemäss KoG 

Eine Verfahrenskoordination mit dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren wird dann durchgeführt, wenn die Überbauungsordnung das Vorhaben konkret genug regelt, keine Konzession erforderlich ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Die Abteilung O+ R entscheidet als Leitbehörde mittels Gesamtentscheid über alle Teilaspekte des koordinierten Verfahrens.

Gesetzliche Grundlagen

Kantonale Überbauungsordnung KUeO

Kantonale Überbauungsordnungen dienen der Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionalen Interessen (z.B. öffentliche Werke und Verkehrsanlagen, Schiessplätze, Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten etc.). Das AGR fungiert als Planungsbehörde und führt das Mitwirkungsverfahren durch. Der Beschluss der kantonalen Überbauungsordnung erfolgt durch die DIJ.

Gesetzliche Grundlagen

Regionale Überbauungsordnung RUeO

Zur Wahrung regionaler Interessen können regionale Überbauungsordnungen erlassen werden, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken. Die zuständige Planungsbehörde ist die Regionalkonferenz.

Gesetzliche Grundlagen

Seite teilen