Kommunaler Richtplan
Gemeinden können zur behördenverbindlichen Festlegung der strategischen kommunalen Entwicklungsrichtlinien kommunale Richtpläne erlassen. Der Gemeinderat ist die kommunal zuständige Behörde.
Gesetzliche Grundlagen
Baurechtliche Grundordnung
Die Gemeinden erlassen alle behörden- und eigentümerverbindlichen Planungsinstrumente. Einerseits handelt es sich bei der Nutzungsplanung um die baurechtliche Grundordnung (Zonenplan, Baureglement), andererseits um lokale Sondernutzungsplanungen (Überbauungsordnung).
Gesetzliche Grundlage
Überbauungsordnung UeO
Wenn die bauliche Grundordnung ein Vorhaben nicht zulässt, besteht die Möglichkeit, lokal eine Überbauungsordnung zu erlassen. Dieses Sondernutzungsplanungsinstrument lässt von der Grundordnung abweichende Gestaltungsspielräume zu, ist an erhöhte qualitative Anforderungen gebunden, detaillierter und enthält lagegenaue, grundeigentümerverbindliche Festlegungen. Das i.d.R. zugrundeliegende Richtprojekt ist vorzugsweise in einem qualitätssichernden Verfahren zu ermitteln.
Gesetzliche Grundlagen
Spezialfälle: UeO in ZPP / Detailerschliessung UeO
Zwei Spezialfälle im Hinblick auf die Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde stellen Überbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (ZPP) sowie Überbauungsordnungen, die lediglich Detailerschliessungsanlagen regeln, dar. Bei diesen beiden Typen von Überbauungsordnung liegt der Gemeindebeschluss nicht bei den Stimmberechtigten bzw. beim Gemeindeparlament, sondern beim Gemeinderat.
Gesetzliche Grundlage
Koordinierte Verfahren gemäss KoG
Eine Verfahrenskoordination mit dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren wird dann durchgeführt, wenn die Überbauungsordnung das Vorhaben konkret genug regelt, keine Konzession erforderlich ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Die Abteilung O+ R entscheidet als Leitbehörde mittels Gesamtentscheid über alle Teilaspekte des koordinierten Verfahrens.
- Planungsinstrument Koordinierte Verfahren gemäss KoG (Vorprüfung)
- Planungsinstrument Koordinierte Verfahren gemäss KoG (Genehmigung)
Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Überbauungsordnung KUeO
Kantonale Überbauungsordnungen dienen der Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionalen Interessen (z.B. öffentliche Werke und Verkehrsanlagen, Schiessplätze, Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten etc.). Das AGR fungiert als Planungsbehörde und führt das Mitwirkungsverfahren durch. Der Beschluss der kantonalen Überbauungsordnung erfolgt durch die DIJ.
Gesetzliche Grundlagen
Regionale Überbauungsordnung RUeO
Zur Wahrung regionaler Interessen können regionale Überbauungsordnungen erlassen werden, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken. Die zuständige Planungsbehörde ist die Regionalkonferenz.
Gesetzliche Grundlagen