Bevor in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) ein Baugesuch eingereicht werden kann, muss normalerweise eine weitere Planungsstufe in Form einer Überbauungsordnung (UeO) durchlaufen werden.
Die Überbauungsordnung wird vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vorgeprüft, verlangt eine öffentliche Auflage von 30 Tagen, sowie die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Anschliessend wird die Überbauungsordnung durch das AGR genehmigt.
Die Arbeitshilfe «Von der Zone mit Planungspflicht zur Baubewilligung» zeigt, wie und unter welchen Randbedingungen innerhalb solcher Zonen mit Planungspflicht in Anwendung von Art. 93 BauG direkt das Baubewilligungsverfahren eingeschlagen werden kann.