Logo Kanton Bern / Canton de BerneRaumplanung

Prozesse

Planerlassverfahren (Hauptprozess)

Gemeinden und Regionen sind Planungsbehörde für kommunale und regionale Planungen wie Ortspla-nungsrevisionen, Überbauungsordnungen, Regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte RGSK, sonstige Richtpläne etc., deren Gestaltung und dazugehörigen politischen Prozess sie verantworten. Im Planerlassverfahren hat die Abteilung O+R den Auftrag, solche Planungsinstrumente auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen und die Gemeinden raumplanerisch zu begleiten, z.B. mit Startgesprächen und der Beantwortung von Voranfragen. In den Prozessen zur Vorprüfung und Genehmigung ist sie Genehmigungsbehörde, bei koordinierten Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren Leitbehörde.

Gesetzliche Grundlagen

Voranfrage

Mit der Voranfrage bietet die Abteilung O+R ein Vorgehen zur informellen Abklärung planerischer Fragen vor den gesetzlich geregelten Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren. Die Beantwortung ist abhängig von der Fragestellung; je nach materiellem oder prozessualem Schwerpunkt liegt die Federführung bei der für die Gemeinde zuständigen Planerin oder dem Juristen und werden Fachstellen einbezogen. Sachbearbeitersuche

Gesetzliche Grundlage

Vorprüfung

In der Vorprüfung wird die Genehmigungsfähigkeit einer Planung geprüft. Die Genehmigungsbehörde zieht bei Bedarf kantonale und eidgenössische Fachstellen bei und nimmt eine Interessenabwägung vor. Der Vorprüfungsbericht enthält ggf. Genehmigungsvorbehalte, Empfehlungen und Hinweise und ist Bestandteil der öffentlichen Auflage der Planung durch die Planungsbehörde.

Gesetzliche Grundlagen

Genehmigung

Die Genehmigung schliesst das Planerlassverfahren bei Bedarf mit Konsultation der betroffenen Fachstellen ab. Ist die Planung noch nicht genehmigungsfähig, so wird dies der Gemeinde mitgeteilt; sie wird angehört. Gegen eine Genehmigungsverfügung können Gemeinde und Einsprechende Beschwerde führen.

Gesetzliche Grundlage

Stimmrechtsbeschwerde

Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann ein:e Bürger:in die Verfahrenswahl der Planungsbehörde und / oder den Prozess der Beschlussfassung der Planungsbehörde anfechten. Das AGR befindet über die Stimmrechtsbeschwerden.

Gesetzliche Grundlage

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