Gemäss Art. 88 Abs. 6 BauG gilt die Überbauungsordnung als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. Mit diesem koordinierten Verfahren können die Verfügungen und Entscheide verschiedener Behörden für ein und dasselbe Vorhaben inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Eine Verfahrenskoordination mit dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren ist nur möglich, wenn die Überbauungsordnung und der Gegenstand des Baugesuches von gleicher Bedeutung sind. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung als Leitbehörde entscheidet mittels Gesamtentscheid über alle Teilaspekte des Gesuches. Der Gesamtentscheid umfasst somit die Genehmigung der Überbauungsordnung sowie die Erteilung der Baubewilligung.
Die Merkblätter zeigen bezüglich des koordinierten Verfahrens Überbauungsordnung mit Baugesuch den Verfahrensablauf sowie den Aufgabenbereich der am Verfahren beteiligten Stellen auf.