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Mehrwertabgabe

Im Rahmen der am 3. März 2013 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist unter anderem der Gesetzgebungsauftrag über den Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte (Mehrwertabgabe) präzisiert und insofern verschärft worden, als das Bundesrecht nun selber eine zwingende Mindestregelung enthält, die von den Kantone innert fünf Jahren in ihrer Gesetzgebung umgesetzt werden muss, ansonsten die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig ist (Art. 5 Abs. 1bis-1sexies i.V.m. Art. 38a Ziff. 4 und 5 RPG).

Der Kanton Bern ist diesem Gesetzgebungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hat im Rahmen der Teilrevision der Baugesetzgebung die hierzu erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen (Art. 142-142f BauG). Zugleich hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zusammen mit dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) Muster-Unterlagen zur Mehrwertabgabe erarbeitet und stellt diese den Gemeinden zur Verfügung.

Im August 2017 ist eine angepasste Fassung des Muster-Reglements (MWAR) und der zugehörigen Erläuterungen aufgeschaltet worden. Die Anpassungen betreffen den optionalen Ausgleich von Planungsvorteilen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 MWAR).

Der Grosse Rat hat am 12. September 2019 mit einer Änderung des Baugesetzes (BauG) die Bestimmungen zum Ausgleich von Planungsvorteilen (Mehrwertabschöpfung) teilweise angepasst. Am 22. Januar 2020 hat der Regierung mit der Änderung der Bauverordnung (BauV) die nötigen Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertabschöpfung erlassen. Die geänderten Bestimmungen im BauG und in der BauV sind am 1. März 2020 in Kraft getreten. Gestützt darauf sind die Musterunterlagen zur Mehrwertabgaben angepasst worden.

Hinweis

Für Fragen zur Überweisung der nach Art. 142f BauG dem Kanton zufallenden Erträge der Mehrwertabgabe (10%) wenden Sie sich bitte direkt an die Rechnungsführung des AGR (031 633 77 38).

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