Hochwasserschutz, Lebensraum, Erholung – der Gewässerraum dient vielen Interessen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Festlegung und Sicherung der Gewässerräume
Das 2014 revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen die Ausscheidung von Gewässerräumen an allen oberirdischen Gewässern. Bei Flüssen und Bächen umfasst der Gewässerraum sowohl das Gerinne als auch die beiden Uferbereiche (Korridor). Der Gewässerraum steht dem Gewässer zur Verfügung und gewährleistet insbesondere den Schutz vor Hochwasser sowie die natürlichen Funktionen – zum Beispiel als Lebens- und Erholungsraum.
Gemeinden legen des Gewässerraum fest
Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Festlegung des Gewässerraumes zuständig. Es ist ihre Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraums in der Nutzungs-planung grundeigentümerverbindlich umzusetzen. Der Bund hat hierzu eine Frist bis Ende 2018 gesetzt.
Unterlagen zum Gewässerraum
Der Kanton stellt verschiedene Arbeitshilfen zur Festlegung der Gewässerräume und zum Umgang mit Vorhaben im Gewässerraum zur Verfügung:
- Arbeitshilfe Gewässerraum
- Kartographische Umsetzung der Gewässerräume in der Ortsplanung – Ergänzung zur Arbeitshilfe Gewässerraum
- Arbeitshilfe Bestimmung dicht überbauter Gebiete
- Praxishilfe zur Festlegung von natürlichen Gewässerbreiten im Kanton Bern
- Arbeitshilfe für Leit- und Bewilligungsbehörden: Bauten und Anlagen im Gewässerraum Standortgebundenheit und öffentliches Interesse
- Verfahren zur Ermittlung des potenziell natürlichen Uferraums stehender Gewässer (Expertenbericht 2015)
- Arbeitshilfe Gewässerraum, Uferraum von stehenden Gewässern – Karten (2015)
- Merkblatt Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis GSchV
- Faltblatt Gewässerraum und Landwirtschaft
- Gewässerräume 2021 (Anmeldung von Flächen im GELAN 2021)
- Merkblatt «Leben an Fliessgewässern und Seen - Informationen für Gewässeranstösserinnen und Gewässeranstösser»