ePlan und ÖREB-Kataster
Nach der Überführung der kommunalen Nutzungsplanung auf ePlan sind die rechtskräftigen Daten im Geoportal des Kantons Bern sowie im ÖREB-Kataster öffentlich einsehbar.
ePlan ist eine Applikation zur elektronischen Abwicklung des Planerlassverfahrens. Mit der Inkraftsetzung der Überführung des Nutzungsplan-Datensatzes auf ePlan wird die Rechtskraft der Nutzungsplanung von den Papierplänen und -vorschriften auf den digitalen Datensatz übertragen.
Der ÖREB-Kataster enthält die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Einschränkungen eines Grundstücks.
Die rechtskräftigen Nutzungsplandaten werden nach deren Inkraftsetzung automatisch von ePlan in den ÖREB-Kataster übertragen. Das bisherige Vorgehen zur Aktualisierung der ÖREB-Daten mit Tickets und Teamraum wird abgelöst.
Die Daten aus dem ÖREB-Kataster im Datenmodell DM.16-Npl-BE sind kein rechtsgültiges Abbild der Nutzungsplanung. Massgebend für die Überführung ist der rechtsgültige Papierplan inkl. dessen Teilrevisionen.
Die Darstellung der Daten in ePlan und ÖREB-Kataster ist grundsätzlich gleich. Vorgaben des Bundes oder der minimalen Geodatenmodelle (MGDM) können aber zu einer Abweichung bei der thematischen Einordnung oder Symbolisierung führen. Für die Darstellung der Nutzungsplanung in ePlan steht ein abschliessender Symbolkatalog zur Verfügung, der verbindliche Vorgaben sowie Empfehlungen zur Darstellung der kantonalen Zonen- oder Objektarten und zusätzliche optionale Symbole enthält.
Zuständigkeit und Datenhoheit
Für Fragen rund um AGOV und BE-Login konsultieren Sie bitte die Anleitung «BE-Login-Konto mit AGOV anlegen», bei Supportanfragen zu AGOV/BE-Login: Kontaktformular BE-Login.
Nein, die Verantwortung und Datenhoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt gemäss Subsidiaritätsprinzip unverändert bei der Gemeinde oder der Stadt als zuständige Planungsbehörde.
Jede Planungsbehörde verwaltet ihren eigenen Datensatz und erfasst die Inhalte als gemäss Anhang 1 KGeoIV zuständige Stelle. Eine Ausnahme gilt für statische Waldgrenzen. Nach der Inkraftsetzung in e-Plan wird der genehmigte Datensatz automatisch in den ÖREB-Kataster übertragen.
Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) ist die zuständige Stelle, verwaltet die Daten aber nicht selbst. Waldgrenzen aus Sondernutzungsplanungen sind durch die Planungsbehörde zu erfassen, die für die Sondernutzungsplanung zuständig ist. Alle anderen Waldgrenzen ausserhalb von Sondernutzungs-planungen sind durch die Gemeinden zu erfassen (gestützt auf Art. 4 Abs. 2 KWaG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KWaV), die gemäss Art. 4 Abs. 2 KWaG sämtliche Planungskosten der digitalen Erfassung der Waldgrenzen tragen, einschliesslich jener aus Sondernutzungsplanungen. Nach der Inkraftsetzung in ePlan wird der genehmigte Datensatz automatisch in den ÖREB-Kataster übertragen.
Datenmodell
ePlan arbeitet mit dem Datenmodell «Nutzungsplanung_BE_V2_0». Die Daten aus dem DM.16-Npl-BE müssen an das neue Datenmodell angepasst werden. Der Kanton stellt ein Konvertierungsstool zur Verfügung, welches einen grossen Teil der Daten automatisch ins neue Datenmodell transformiert. Anschliessend sind die Daten manuell anzupassen, um den neuen Erfassungsvorgaben zu entsprechen (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ÜBERFÜHRUNG, Kapitel 4).
Ab 2027 können Datensätze in beiden Datenmodellen in den ÖREB-Kataster hochgeladen werden. Der Transfer ins Datenmodell «Nutzungsplanung_BE_V2_0» kann somit unabhängig vom Zeitpunkt der Überführung auf ePlan angegangen werden.
Das Datenmodell zielt auf eine Harmonisierung, lässt aber Spielraum für individuelle Lösungen. Die Gemeinden können u.a. die Darstellung, Beschriftung und thematische Unterteilung ihrer Daten beeinflussen und bei Bedarf zusätzliche Attribute in Form von Listen hinterlegen (vgl. Stichwort «Zusatz_Attribute» im Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG).
Es besteht die Möglichkeit, ein Label zu verwenden (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.4.1), das sowohl auf ePlan wie auch im ÖREB-Kataster angezeigt wird. Sollen bestimmte Objekte (bspw. UeOs) auf ePlan in der Plandarstellung beschriftet sein, ist ein Label dafür zu erfassen. Es wird empfohlen, Labels nur dort einzusetzen, wo sie zur besseren Lesbarkeit der Karte beitragen. Hinweis: Ein Label ist kein Legendeneintrag.
Verfahren auf ePlan
Der Geschäftstyp «Korrekturgeschäft» auf ePlan ist nur für die Korrektur fehlerhafter hinweisender Geometrien vorgesehen. Es darf nicht zur Änderung von Festlegungen oder von Verweisen auf Festlegungen angewandt werden; für solche Fälle ist ein ordentliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
ePlan erkennt Änderungen von Geometrien automatisch und stellt sie im Kartenviewer dar; im Datensatz muss kein Änderungsperimeter erfasst werden. Basierend auf dem Zustand vor und nach der Änderung, ermittelt ePlan die Differenz zwischen den beiden Interlis-Dateien. Es enthält alle neuen, gelöschten oder geänderten Objekte inklusive ihres Ausgangs- und Endzustands.
Änderungen von Rechtsvorschriften sind wie bisher im Textdokument zu kennzeichnen bzw. synoptisch darzustellen.
Im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren werden die digitalen Datensätze für die Vorprüfung resp. Genehmigung eingereicht. Das AGR als Leitbehörde zieht die relevanten kantonalen Fachstellen hinzu. Bei der Einreichung zur Genehmigung kann das Vorprüfungsgeschäft mit dem Genehmigungsgeschäft auf ePlan verknüpft werden.
Auch die Voranfrage wird über ePlan abgewickelt. Dabei sind alle Unterlagen unter «Dokumente der Planungsbehörde» auf ePlan hochzuladen und einzureichen. Das Hochladen eines Datensatzes ist im Rahmen der Voranfrage optional.
Die Gemeinden laden eine unterzeichnete «Bestätigung der Richtigkeit der Angaben» auf ePlan hoch. Die digitalen Genehmigungsvermerke werden bei der Genehmigung eines Geschäfts aus den eingegebenen Daten automatisch generiert und an die verknüpften Rechtsvorschriften angehängt. Das AGR signiert den Genehmigungsvermerk digital.
Überführung: Durchführung, Vor- und Nachbereitung, Termine und Kosten
Der Bericht muss wie bisher Art. 47 RPV entsprechen. Die Digitalisierung des Planerlassverfahrens auf ePlan führt zu einer neuen Zusammenarbeit zwischen Raumplanungs- und Datentreuhand-Unternehmen, da die digitalen Grundlagendaten zu einem früheren Zeitpunkt im Planungsprozess aufbereitet werden müssen. Bei den Tests mit den Testgemeinden haben sich verschiedene Möglichkeiten der Aufgabenteilung (Datenaufbereitung, Prozessgestaltung) zwischen Raumplanung und Datentreuhand als erfolgreich erwiesen.
Ja. Bei verschiedenen Plänen ist weiterhin nur der Perimeter darzustellen, wobei ein PDF mit dem Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften im Datenmodell «Nutzungsplanung_BE_V2_0» verknüpft wird. Dies gilt für:
- Überbauungsordnungen nach Art. 88 BauG;
- Strassenpläne nach Art. 43 des Strassengesetzes (SG) für die Bewilligung einer kommunalen Strasse mittels Überbauungsordnung;
- Uferschutzpläne nach Art. 2 SFG;
- Reklamereglemente nach Art. 9 und 58 bis 61 BauG sowie
- Parkplatzreglement mit Ersatzabgaben nach Art. 6 BauV in Verbindung mit Art. 58 bis 61 BauG.
Die kantonalen und regionalen Überbauungsordnungen werden neu in einem separaten Datensatz durch den Kanton resp. die Regionalkonferenzen losgelöst vom kommunalen Datensatz erfasst und verwaltet. In den Datensätzen der Planungsbehörde sind sie entweder zu löschen oder bei Bedarf als Hinweis zu führen (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.5.4).
Die Planungsbehörde überführt die rechtskräftige Nutzungsplanung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. T4-2 Abs. 2 BauG in die elektronische Form (Übergangsbestimmungen der BauG-Änderung vom 3. Dezember 2020). Dieses Verfahren kann einzig bei der Überführung der Nutzungspläne in die elektronische Form angewandt werden bzw. bei der nachträglichen Überführung bereits hängiger Geschäfte. Es sind nur technische Anpassungen möglich, d.h. keine materiellen Änderungen; der gleiche Inhalt wird anders dargestellt.
Die zum Zeitpunkt der Überführung auf ePlan rechtskräftige kommunale Nutzungsplanung wird überführt. Zum Überführungszeitpunkt hängige analoge Planungen sind anschliessend an die Genehmigung separat mit dem vereinfachten Verfahren (Art. T4-2 BauG) zu überführen.
Auch für die Überführung der Nutzungspläne in die elektronische Form ist eine öffentliche Auflage erforderlich (Art. T4-2 BauG). Sie umfasst die technisch überführten Inhalte der heute rechtskräftigen (physischen) Nutzungsplanung und den Erläuterungsbericht (Bericht nach Art. 47 RPV). Einerseits die heute rechtskräftige (physische) Nutzungsplanung physisch aufzulegen und andererseits die Einsicht auf die neue (überführte, elektronische) Nutzungsplanung elektronisch zu gewähren. Die Vorlagen für die Prozessschritte finden Sie hier.
Es wird dringend empfohlen, die öffentliche Auflage über ePlan durchzuführen, um eine einheitliche, nachvollziehbare und systemkonforme Darstellung der digitalen Nutzungsplanungsinhalte zu gewährleisten. Für die öffentliche Auflage auf einer anderen digitalen Plattform werden ein Mindestmassstab von 1:500 und die vollständige Sichtbarkeit aller genehmigungsrelevanten Attribute vorausgesetzt.
Wir empfehlen, die Überführung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. T4-2 BauG vor oder nach einer Ortsplanungsrevision durchzuführen. Bei der Überführung sind keine materiellen Änderungen möglich; der materielle Inhalt der Nutzungspläne ist nicht anfechtbar. Das AGR legt den geeigneten Zeitpunkt für die Überführung der Nutzungspläne auf ePlan gemeinsam mit den Gemeinden fest.
Eine im analogen Verfahren laufende Teilrevision wird nach der Genehmigung im vereinfachten Verfahren überführt.
Technische Änderungen sind Anpassungen, die mit der Überführung in die elektronische Form notwendig werden. Dazu gehören bspw. Inhalte, die erstmals georeferenziert, neu oder anders dargestellt werden, ohne dass sich ihre Bedeutung oder rechtliche Wirkung ändert. Die Grundsätze zur Beurteilung von technischen Änderungen sind im Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ÜBERFÜHRUNG, Kapitel 2.5 festgehalten.
Massgebend für die Überführung ist der rechtsgültige Papierplan inkl. allen rechtsgültigen Teilrevisionen. Bestehen Unstimmigkeiten zwischen Festlegungen (bspw. Doppelungen oder Überlagerungen), sind diese im Einzelfall zu dokumentieren und mit dem AGR zu klären. Die elektronischen Daten werden im Massstab 1.500 mit den rechtsgültigen Papierplänen abgeglichen.
Die Einschätzung, ob es sich bei vorgenommenen Änderungen um technische oder materielle Änderungen handelt, obliegt der Planungsbehörde. Ist die Unterscheidung unklar, ist dies gemeinsam mit dem/der für die Gemeinde zuständigen Planer/-in des AGR zu klären. Die Grundsätze zur Beurteilung von technischen Änderungen sind im Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ÜBERFÜHRUNG, Kapitel 2.5.1 festgehalten.
Die Kosten hängen von Umfang und Komplexität der kommunalen Nutzungsplanung sowie der Datenqualität zum Einführungszeitpunkt ab. Grössere Gemeinden müssen daher in der Regel mit höheren Kosten rechnen. Gemäss einer groben Kostenschätzung für Datenaufbereitung und Verfahren ist für die Überführung kommunaler Nutzungspläne in die elektronische Form mit folgenden Kosten zu rechnen (ohne Gewähr, vgl. Semesterbrief vom Juli 2024):
- kleine Gemeinden ca. CHF 16'000,
- mittlere Gemeinden ca. CHF 36'000,
- grosse Gemeinden ca. CHF 60'000
Nein, der Kanton subventioniert keine Kosten im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Nutzungsplanung.
Überführung: Erfassungsvorgaben Geometrien
Eine Bereinigung des UeO-Perimeters bei der Überführung als technische Änderung ist möglich, wenn die planerische Absicht der Gemeinde belegt werden kann (z.B. durch «Neu vor Alt», «Speziell vor Generell», Volksabstimmung oder Protokolle der Planungsbehörden).
Kann die planerische Absicht nicht belegt werden, so ist keine Bereinigung zulässig. In diesem Fall ist der Status quo (Zonenplan und UeO unverändert) zu überführen.
Bei einem Perimeter, der in der UeO grösser als im Zonenplan dargestellt ist, soll die Differenz als Verweis auf eine Festlegung im Zonenplan gekennzeichnet werden.
Bei einem Perimeter, der in der UeO kleiner als im Zonenplan dargestellt ist, ist der Zonenplan unverändert zu überführen, um Lücken zu vermeiden.
Es steht der Gemeinde frei, ob und welche Hinweise sie erfassen möchte. Ein Verzicht darauf wird jedoch empfohlen, da die in den kantonalen Geodiensten vorhandenen Objekte sowohl in ePlan wie auch im ÖREB-Kataster eingeblendet werden können.
Für die Innere Nutzung und die Lärmempfindlichkeitsstufen besteht eine Erfassungspflicht (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.5.6)
Ist die Nummerierung hinweisend (Standort, Baumart etc.), kann sie als Label erfasst werden. Verweist die Nummerierung auf unterschiedliche Vorschriften, muss die Differenzierung über die Bezeichnung erfolgen (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.4.2).
Wo eine festgelegte ES besteht, wird die hinweisende ES obsolet. Ist bspw. für eine Parzelle, welche sich in einer Grundzone mit hinweisender ES II befindet, eine Aufstufung auf ES III festgelegt, so gilt für diese Parzelle die ES III und nicht die ES II; für diese Parzelle wird nur die festgelegte ES erfasst.
Ja, Kanton und Bund verlangen eine geometrische Erfassung der Lärmempfindlichkeitsstufen. Diese sind in einem separaten Layer als Überlagerung über die festgelegten Grundzonen flächendeckend zu erfassen. Die im bestehenden Nutzungsplan als Geometrie festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen sind dabei als festlegende Geometrien zu erfassen. Auch die festlegenden Zuweisungen aus dem Baureglement sind als Geometrien mit der Verbindlichkeit «Verweis auf eine Festlegung» zu erfassen (siehe Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kap. 5.5.6).
Die geometrische Erfassungspflicht gilt auch, wenn im Baureglement für einzelne Bauzonen oder für die Landwirtschaftszone explizit die Vorgabe «keine ES» festgelegt ist.
Der Bund verlangt die flächendeckende Erhebung und Festsetzung der Landwirtschaftszonen von allen Kantonen, allerdings ohne verbindlichen Termin. Wir empfehlen, dies im vereinfachten Verfahren gemäss Art. T4-2 BauG als technische Änderung gleichzeitig mit der Überführung umzusetzen. Eine spätere Erfassung und Festsetzung ist möglich, allerdings im ordentlichen Verfahren.
Die Erfassung die innere Nutzung ist Pflicht; es ist der Planungsbehörde freigestellt, ob als Hinweis oder als Verweis auf eine Festlegung. Für die Erfassung stehen im Datenmodell spezifische KantArten zur Verfügung (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.5.3).
Ja, alle Festlegungen sind zu erfassen.
Wird die Nutzungsziffer im Zonenplan als Geometrie festgelegt, ist sie geometrisch zu erfassen und der entsprechenden KantArt zuzuweisen (Verbindlichkeit: Festlegung). Ist die Nutzungsziffer nur im Baureglement textlich festgelegt, kann sie als Verweis auf eine Festlegung erfasst werden. Die Kategorisierung orientiert sich an der BMBV.
Der Checker zeigt lediglich eine Warnung an, keinen Fehler. Landschaftsschongebiete und Landschaftsschutzgebiete sind so zu erfassen, wie sie im Papierzonenplan dargestellt sind (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.5.9).
Ja, dies gilt nur für eingedolte Gewässer mit festgelegtem Gewässerraum.
Nein, bestehende Waldfeststellungsverfügungen müssen nicht angefügt werden. Bestehende Verfügungen können jedoch als hinweisende Dokumente mit der Geometire verknüpft werden. Bei der Überführung der Nutzungspläne auf ePlan verfasst das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) eine neue allgemeine Waldfeststellungsverfügung, welche alle bisherigen rechtskräftigen Waldfeststellungsverfügungen ablöst (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ÜBERFÜHRUNG, Kapitel 5.14).
Zuständig für die Überprüfung der Gefahrengebiete ist die Gemeinde. Sie ist verpflichtet, die Gefahrengebiete in der Nutzungsplanung zu bezeichnen (Art. 71 BauG) und demnach ebenfalls in die elektronische Form zu überführen. Bestehen Abweichungen zur aktuellen Naturgefahrenkarte des Kantons, müssen die Gefahrengebiete vor oder nach der Überführung in einem separaten Planerlassverfahren bereinigt werden.
Uferwege, die in der Uferschutzplanung (UeO gemäss Art. 88 ff. BauG) festgelegt sind, werden im Rahmen der Überführung in ePlan nicht digitalisiert (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ANWENDUNG, Kapitel 5.5.). Eine Bereinigung falsch eingezeichneter Uferwege kann in diesem Fall erst im Rahmen der nächsten Revision der Uferschutzplanung erfolgen. Sind die Uferwege im Zonenplan festgelegt, sind sie bei der Überführung zu erfassen.
Überführung: Erfassungsvorgaben Dokumente
Wurden die Dokumente für die Überführung in den ÖREB-Kataster sauber aufgearbeitet, wird seitens Kantons keine Nachbearbeitung bzw. Textkorrektur nach automatischer Texterkennung gefordert. Eine gute Qualität der Texterkennung dient der Benutzerfreundlichkeit; es liegt jedoch in der Entscheidungshoheit der Gemeinde, welche Qualität sie anstrebt.
Es ist möglich, Dokumente im Rahmen der Überführung zu konsolidieren. Änderungen sind im Erläuterungsbericht zu dokumentieren (Handbuch Nutzungsplanung_BE_V2_0 ÜBERFÜHRUNG, Kapitel 2.5.1). Die Gemeinden können bisherige Teilrevisionen in chronologischer Reihenfolge im PDF der Erstversion anhängen oder als eigenständige Änderungsdokumente in der Klasse DO_DokumentRevision erfassen.
Rechtsvorschriften dürfen im Rahmen der Überführung konsolidiert werden, sofern mit der Konsolidierung keine inhaltliche Änderung an der Rechtsvorschrift vorgenommen wird und der Inhalt gleich bleibt. Im konsolidierten Dokument sind die einzelnen Teilrevisionen zur Nachvollziehbarkeit der Planbeständigkeit zu kennzeichnen.
Abkürzungsverzeichnis
- AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung
- AGI Amt für Geoinformation
- RPG Raumplanungsgesetz
- RPV Raumplanungsverordnung
- BauG Baugesetz
- AV Amtliche Vermessung
- UeO Überbauungsordnung
- GSchG Gewässerschutzgesetz
- GSchV Gewässerschutzverordnung
- BMBV Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
- ÖREB-Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen