Mit der vorliegen Wegleitung «Detailhandelseinrichtungen» soll die Anwendung von Art. 20 Abs. 3 BauG sowie der Ausführungsbestimmungen in Art. 24ff BauV nachvollziehbar dargestellt werden. Sie richtet sich an die Vorhabensträger von grösseren Verkaufseinrichtungen sowie an die von solchen Vorhaben betroffenen Planungs- und Baubewilligungsbehörden.