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Verkehrsintensive Vorhaben (ViV)

Verkehrsintensive Vorhaben (ViV) gehören zu den Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 Raumplanungsgesetz und unterliegen deshalb einer Planungspflicht. In der Bauverordnung und im kantonalen Richtplan werden der Umgang mit ViV festgelegt.

Verkehrsintensive Vorhaben sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2'000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen. Die verkehrsintensiven Vorhaben gehören zu den Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Art. 8 Abs. 2 Raumplanungsgesetz des Bundes. Diese benötigen eine planerische Grundlage in der kantonalen Richtplanung. Damit wird sichergestellt, dass die Festlegung der Standorte von verkehrsintensiven Vorhaben auch nach der Ablösung des bisherigen Fahrleistungsmodells (FLM) weiterhin gesteuert wird, was namentlich im Zusammenhang mit der lokalen Verträglichkeit derartiger Vorhaben wichtig ist (lokal stark belastete Verkehrsachsen, Strassenkapazität). Der Kanton, die Regionen und die Gemeinden stimmen gemeinsam die Ziele der Verkehrs- und Siedlungsentwicklung und die Umweltziele aufeinander ab und schaffen so die Voraussetzungen, um ViV an geeigneten kantonalen und regionalen Standorten anzusiedeln oder sie an geänderte Bedürfnisse anzupassen.

Die Definition sowie die wichtigsten Vollzugsmodalitäten von ViV sind in der kantonalen Bauverordnung (Art. 91a ff.) verankert. Das konkrete Vorgehen im Zusammenhang mit der Planung von ViV wird im kantonalen Richtplan, Massnahmenblatt B_01 im Detail erörtert. Die Vollzugshilfe Verkehrsintensive Vorhaben (November 2017) erläutert die Vorgaben des Massnahmenblatts B_01 des kantonalen Richtplans und die rechtlichen Bestimmungen von Artikel 91a ff. Bauverordnung.

Es wird zwischen kantonalen und regionalen ViV-Standorten unterschieden. Kantonale Standorte sind für ViV mit grundsätzlich mehr als 5'000 Fahrten/Tag und werden im kantonalen Richtplan abschliessend aufgeführt. Regionale Standorte sind für ViV mit 2'000 und mehr Fahrten/Tag und höchsten 5'000 Fahrten/Tag. Die Festsetzung von regionalen ViV-Standorten erfolgt in den regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten.
 
Damit ein ViV-Standort im kantonalen oder regionalen Richtplan festgesetzt werden kann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf Siedlungsstruktur, strassennahe Umweltbelastung und Strassenkapazitäten geprüft werden. Gestützt auf diese Prüfung werden die Nutzungsmöglichkeiten und die nötigen Beschränkungen (Obergrenze der zulässigen Fahrten, Nutzungsbeschränkung usw.) stufengerecht in der Richt- bzw. der Nutzungsplanung festgesetzt.
 
Mit Hilfe dieses Vorgehens werden die Vorgaben der Raumplanung (konzentrierte Siedlungsentwicklung in Zentren und entlang von Verkehrsachsen, Abstimmung von Verkehrs- und Siedlungsentwicklung) mit den Anforderungen des Umweltschutzes (Luft, Lärm) und der Infrastruktur koordiniert. Die Gesamtbelastung eines Gebiets durch den PW-Verkehr wird dadurch beschränkt und raumplanerisch erwünschte Standorte werden bei der Ansiedlung von ViV bevorzugt.
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