Verkehrsintensive Vorhaben (ViV) gehören zu den Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach Art. 8 Abs. 2 Raumplanungsgesetz und unterliegen deshalb einer Planungspflicht. In der Bauverordnung und im kantonalen Richtplan werden der Umgang mit ViV festgelegt.
Verkehrsintensive Vorhaben sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2'000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen. Die verkehrsintensiven Vorhaben gehören zu den Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt gemäss Art. 8 Abs. 2 Raumplanungsgesetz des Bundes. Diese benötigen eine planerische Grundlage in der kantonalen Richtplanung. Damit wird sichergestellt, dass die Festlegung der Standorte von verkehrsintensiven Vorhaben auch nach der Ablösung des bisherigen Fahrleistungsmodells (FLM) weiterhin gesteuert wird, was namentlich im Zusammenhang mit der lokalen Verträglichkeit derartiger Vorhaben wichtig ist (lokal stark belastete Verkehrsachsen, Strassenkapazität). Der Kanton, die Regionen und die Gemeinden stimmen gemeinsam die Ziele der Verkehrs- und Siedlungsentwicklung und die Umweltziele aufeinander ab und schaffen so die Voraussetzungen, um ViV an geeigneten kantonalen und regionalen Standorten anzusiedeln oder sie an geänderte Bedürfnisse anzupassen.
Die Definition sowie die wichtigsten Vollzugsmodalitäten von ViV sind in der kantonalen Bauverordnung (Art. 91a ff.) verankert. Das konkrete Vorgehen im Zusammenhang mit der Planung von ViV wird im kantonalen Richtplan, Massnahmenblatt B_01 im Detail erörtert. Die Vollzugshilfe Verkehrsintensive Vorhaben (November 2017) erläutert die Vorgaben des Massnahmenblatts B_01 des kantonalen Richtplans und die rechtlichen Bestimmungen von Artikel 91a ff. Bauverordnung.