In der Arbeitshilfe wird die stufengerechte Berücksichtigung des Strassenlärms bei der Ausscheidung von Bauzonen und bei der Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten dargestellt. Dabei sind die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung (LSV) Art. 29 (Einzonungen) oder Art. 30 (Erschliessungen) zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass die strengeren Planungswerte einzuhalten sind. Das Merkblatt zeigt auf, zu welchem Zeitpunkt welche Abklärungen und Nachweise zu erbringen sind.
Gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) des Bundes dürfen neue Bauzonen nur ausgeschieden werden, wenn die Lärmgrenzwerte für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschritten werden oder diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen zum Zeitpunkt der Einzonung eingehalten werden können. Dieselben Anforderungen gelten auch für Bauzonen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der LSV noch nicht erschlossen waren.