Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und grösseren Wohnsiedlungen sind Aufenthaltsbereiche, Kinder-spielflächen und grössere Spielflächen miteinzuplanen. Die Grundlagen, Möglichkeiten und Empfehlungen können der Arbeitshilfe und dem Merkblatt entnommen werden.
Die Bedürfnisse nach freier und spielerischer Betätigung und damit die Gestaltung der Wohnumgebung gewinnen mit zunehmender verdichteter Bauweise an Bedeutung. Im kantonalen Baugesetz vom 9. Juni 1985 wurden aus diesem Grund Bestimmungen für die Erstellung von Kinderspielplätzen und Aufenthaltsbereiche aufgenommen. Diese bezwecken, den Bewohnern aller Altersstufen geeignete, gemeinschaftlich nutzbare Aussenanlagen zu gewährleisten.
Arbeitshilfe - Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze
Bei der vorliegenden Arbeitshilfe handelt es sich um Empfehlungen. Sie sollen den Bauwilligen und Behörden sowie den planenden Fachleuten Hinweise geben, wie die Absichten der gesetzlichen Bestimmungen in die Wirklichkeit umgesetzt werden können.
Merkblatt - Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und grössere Spielflächen
Neue am 1.4.2017 in Kraft getretene Bestimmungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Siedlungsentwicklung primär im bereits bebauten und urbanen Raum erfolgen soll. Damit Gesamtplanungen weiterhin attraktiv bleiben und Siedlungsentwicklungen trotz Defiziten im Aussenraum nicht blockiert werden, wurde Art. 46a in die Bauverordnung aufgenommen. Dieser sieht eine teilweise oder vollständige „Befreiung von der Erstellungspflicht“ bei „Kinderspielplätzen“ und „grösseren Spielflächen“ vor, wenn in der Nähe ein ausreichendes Angebot vorhanden und nutzbar ist. Das vorliegende Merk-blatt zeigt den Umgang mit diesem Thema und die sich bietenden Möglichkeiten auf.