Die Raumplanungsverordnung (RPV) stellt den Kantonen und Gemeinden ein planerisches Mittel zur Verfügung, welches erweiterte Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen erlauben soll.
Weilerzonen nach Art. 33 RPV sind beschränkte Bauzonen, welche eine gegenüber Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz (RPG) grosszügigere Nutzung der bestehenden Gebäude zulassen. Entsprechend den zu erlassenden Nutzungsvorschriften sind die Erneuerung, der vollständige Aus- und Umbau und der Wiederaufbau sowie Umnutzungen (Zweckänderungen) erlaubt, wenn sie der Erhaltung des Weilercharakters dienen. Vorhaben in diesem Rahmen sind zonenkonform und werden im normalen Verfahren beurteilt.
Der Kanton Bern macht von den vom Bund vorgesehenen Möglichkeiten bezüglich Kleinsiedlungen Gebrauch. Er will den Erhalt von Weilern unterstützen, indem eine massvolle Entwicklung zugelassen wird.
Die Arbeitshilfe «Weilerzonen» thematisiert die Umsetzung der Kriterien für Weilerzonen nach Art. 33 RPV gemäss Massnahmenblatt A_03 des kantonalen Richtplans auf Stufe der kommunalen Nutzungsplanung. Sie soll dazu dienen eine nachvollziehbare Zonenausscheidung vorzunehmen.
Die vorliegende Fassung (Dezember 2012) erläutert nebst einer generellen Aktualisierung (u.a. Anpassung der Musterartikel an die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen, BMBV) in überarbeiteter Form die Erschliessungspflicht der Gemeinden in Weilerzonen und umschreibt präziser die Kriterien zur Abgrenzung von Weilerzonen.