Gemäss Art. 16a Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) können Bauten und Anlagen, die über die innere Aufstockung hinausgehen als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. Solche Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Produktion dürfen nur in speziell dafür freigegebenen Zonen, so genannten Intensivlandwirtschaftszonen, erstellt werden.
Die Arbeitshilfe «Intensivlandwirtschaftszonen» zeigt Gemeinden, Regionen und weiteren Interessierten auf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form im Kanton Bern Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG ausgeschieden werden können. Sie gibt Auskunft über die wichtigsten Planungsschritte und die Anwendung der Planungsinstrumente. In einem kurzen Abschnitt wird auch auf die Planungspflicht von grossen Gewächshäusern eingegangen. Begriffserläuterungen, Kontaktadressen und ein Auszug aus dem Baugesetz mit den wichtigsten Artikeln finden sich am Schluss der Planungshilfe.