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Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung

Die Verwendung, die Lagerung und der Transport von Treibstoffen, Brennstoffen, chemischen Grund-stoffen oder Zubereitungen sowie gefährliche Organismen sind mit Risiken verbunden. Dabei eintreten-de ausserordentliche Ereignisse, welche erhebliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt haben können, werden als Störfälle bezeichnet.

Aufgrund des Paradigmenwechsels in der Raumplanung und der damit einhergehenden Siedlungsent-wicklung nach Innen wird die Beachtung der Störfallvorsorge zukünftig an Bedeutung gewinnen. Der Einbezug von Störfallrisiken in die Raumplanung ergibt sich aus dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG, wonach Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschont werden sollen. Darüber hinaus schreibt auch Art. 11a StFV vor, dass die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen müssen.

Gestützt darauf haben das Kantonale Laboratorium (KL) und das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Arbeitshilfe „Koordination Störfallvorsorge in der Raumplanung “ erar-beitet.In der Arbeitshilfe wird aufgezeigt, wie die Thematik bei Richt- und Nutzungsplanungen bereits frühzeitig im Planungsprozess bearbeitet und allfällige Problemstellungen gelöst werden können.

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