Gestützt auf Art. 2a Koordinationsgesetz (KoG) kann der Regierungsrat ein Verfahren für prioritär erklären, wenn dessen Gegenstand im übergeordneten Interesse des Kantons, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung oder der öffentlichen Sicherheit liegt.
Prioritär behandelt werden können Verfahren für Vorhaben, die im übergeordneten kantonalen Interesse stehen, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons Bern oder der öffentlichen Sicherheit und die tatsächlich dringend und beurteilungsreif sind. Dazu gehören insbesondere Schlüsselprojekte in den kantonalen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkten oder auch wichtige Infrastrukturprojekte, z.B. neue Tramlinien, Massnahmen des Hochwasserschutzes, der Energieversorgung etc.
Das Merkblatt «Prioritäre Verfahren» richtet sich an Gesuchstellende, welche die Behandlung ihres Vorhabens im prioritären Verfahren beantragen möchten.