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31. März 2026
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Belp; Revision Ortsplanung (Umsetzung BMBV und Gewässerräume) mit Richtplan Siedlung, Landschaft, Verkehr und Energie, Genehmigung

Öffentliche Auflage von Amtes wegen nach Art. 61 Abs. 3 BauG Ergänzung Zonenplan Gewässer Hintere Au (Kurzerläuterungen)

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung beabsichtigt, den von den Stimmberechtigten der Gemeinde Belp am 27. November 2022 beschlossenen Zonenplan Gewässerraum von Amtes wegen zu ergänzen bzw. anzupassen:

Das Gebiet «Hintere Au» ist gestützt auf Art. 41a Abs. 1 GSchV in den Gewässerraum der Aare zu integrieren. In der «Hintere Au» liegt das Schutzgebiet Aue von nationaler Bedeutung mit gewässerbezogenen Schutzzielen und kantonalem / nationalem Status. Zudem wird die «Hintere Au» von einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (ortsfestes Objekt gemäss Inventar der Amphibienlaichgebiete nach Art. 18a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451 sowie Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Amphibienlauchgebiete von nationaler Bedeutung, AlgV; SR 451.34) überlagert. Das bedeutet, dass dort besonders grosses Interesse an Verzicht auf Nähstoff-, sowie Pestizid- und Herbizideinträgen besteht. Die Überlagerung dieser Gebiete (Aue von nationaler Bedeutung Objekt Nr. 69 «Belper Giessen»; Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, Nr. BE 968; kantonales Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern») zeigt den hohen gewässerökologischen und landschaftlichen Wert sowie das Potential der «Hinteren Au» und damit den Bedarf nach einem Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV auf, weshalb ein solcher zwingend auszuscheiden ist. Es gelten somit die Bestimmungen nach Art. 525 Gemeindebaureglement zum Gewässerraum Fliessgewässer (nicht Bestandteil der öffentlichen Auflage), der wie folgt lautet:

1Der Gewässerraum wird im Zonenplan Gewässer räume als flächige Überlagerung festgelegt.

2Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt.

3In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

5Die im Zonenplan Gewässerräume entsprechend gekennzeichneten Abschnitte gelten als dicht überbaut im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV.

  • Zonenplan Gewässerräume

Gemäss Art. 61 Abs. 3 BauG hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung vor Änderung einer Planung die Gemeinde sowie die Betroffenen anzuhören. Die Anhörung erfolgt mittels vorliegender Publikation.

Während der Frist vom 02. April 2026 bis 04. Mai 2026 können die Akten bei der Gemeindeverwaltung Belp, Abteilung Planung und Infrastruktur, Güterstrasse 13, 3123 Belp oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, 2. Stock, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern eingesehen werden. Die Unterlagen sind zusätzlich unter www.belp.ch verfügbar.

Einsprachen gegen die geplante Änderung sind während dieser Frist schriftlich und begründet zuhanden des Amtes für Gemeinden und Raumordnung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern einzureichen.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingaben als Einsprachen behandelt werden und zudem zwingend Voraussetzung für eine spätere Beschwerdeerhebung bilden.

Bern, 01.04.2026

Amt für Gemeinden und Raumordnung


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